OASIS kennt Sperren, die eine Person selbst beantragt, und Sperren, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Dritte veranlasst werden.
- Selbstsperre
- Antrag durch die betroffene Person
- Fremdsperre
- Eintragung aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen durch Dritte
- Wirkung
- Bundesweit für die erfassten Glücksspielangebote
- Aufhebung
- Nur auf Antrag und nach den geltenden Voraussetzungen
Selbstsperre als Schutzinstrument
Spielende können beim RP Darmstadt oder über verpflichtete Anbieter eine Sperre beantragen. Offizielle Formulare und Onlinewege werden auf der OASIS-Seite bereitgestellt.
Der Antrag ist kein Hausverbot, sondern Teil des bundesweiten Spielerschutzsystems.
Fremdsperre benötigt einen geregelten Prozess
Eine Fremdsperre darf nicht aus persönlichem Ärger oder bloßer Vermutung erfolgen. Hinweise, Anhörung und gesetzliche Voraussetzungen müssen im vorgesehenen Verfahren behandelt werden.
Mitarbeitende sollten Beobachtungen sachlich dokumentieren und an die festgelegte verantwortliche Stelle weitergeben.
Sperre endet nicht automatisch
Das RP Darmstadt stellt Informationen und Anträge zur Aufhebung bereit. Mindestdauer und Voraussetzungen hängen von der Sperrart und den Angaben im Antrag ab.
Ein Gastronomiebetrieb kann eine Sperre nicht eigenmächtig aufheben.
Auskunft nur über offizielle Wege
Betroffene Personen können eine Auskunft über eine mögliche Sperre beantragen. Das Personal vor Ort sollte keine weitergehenden personenbezogenen Informationen offenlegen.
Für formelle Fragen wird auf das RP Darmstadt verwiesen.
- RP Darmstadt: Für Spielerinnen und Spieler
- RP Darmstadt: Eintragung und Aufhebung
- §§ 8 bis 8d GlüStV 2021
Stand der fachlichen Prüfung: 31.07.2026. Recht, technische Verfahren und Verbandsregeln können sich ändern. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung oder verbindliche Behördenauskunft.
